Die Parteien streiten über die Höhe der von der Beklagten zu zahlenden Betriebsrente insbesondere, ob Versorgungsleistungen eines französischem Versorgungsträgers angerechnet werden können.
Der im Jahre 1937 geborene Kläger stand vom 01. Juli 1960 bis zum 30. Juni 2000 in den Diensten der Beklagten. Er hat sich insgesamt 135 Monate im Ausland insbesondere in Frankreich aufgehalten. Im Hinblick auf die Entsendung ins Ausland, haben die Parteien am 15. Dezember 1972 eine Ruhegehaltszusage vereinbart, welche den Zusatz beinhaltete:
Wir behalten uns vor, den Teil Ihrer späteren gesetzlichen Rente, der aus Beiträgen der R. gemäß dem französischen Gesetz für Angestellte in gehobener und leitender Stellung herrührt, an Ihrem Ruhegehalt zu kürzen.
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