LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 27.12.2004
10 Ta 268/04
Normen:
ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 05.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 2660/04

Keine Anrechnung der Sozialhilfe bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 27.12.2004 - Aktenzeichen 10 Ta 268/04

DRsp Nr. 2005/11891

Keine Anrechnung der Sozialhilfe bei Bewilligung der Prozesskostenhilfe

1. Die vom Sozialamt gewährte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt gehört nicht zu dem gemäß § 115 ZPO für die Ratenfestsetzung zu berücksichtigenden Einkommen.2. Liegt ein aussagekräftiger Sozialhilfebescheid vor, kann einem Sozialhilfeempfänger regelmäßig ohne besondere Prüfung Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt werden kann, da die Bewilligung der Sozialhilfe strengeren Voraussetzungen unterliegt.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 1 S. 4 ;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthafte und vorliegend insgesamt zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.

Der Kläger verfügt über kein einzusetzendes Einkommen i. S. v. § 115 Abs. 1 Satz 4 ZPO, sodass die Festsetzung einer Ratenzahlung nicht in Betracht kommt.