LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 01.07.2005
8 Sa 1033/04
Normen:
BGB § 611 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.07.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 2184/03

Keine Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf Leistungszulage bei konkludenter Vereinbarung selbständiger Lohnbestandteile

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.07.2005 - Aktenzeichen 8 Sa 1033/04

DRsp Nr. 2005/13044

Keine Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf Leistungszulage bei konkludenter Vereinbarung selbständiger Lohnbestandteile

1. Ein Arbeitgeber kann übertariflichen Zulagen im Falle einer Tariflohnerhöhung grundsätzlich individualrechtlich auf den Tariflohn anrechnen.2. Die Anrechenbarkeit ist ausgeschlossen, wenn dem Arbeitnehmer aufgrund vertraglicher Abrede die Zulage als selbständiger Lohnbestandteil neben dem jeweiligen Tariflohn zustehen soll; eine solche Abrede kann auch stillschweigend getroffen werden.3. Für die Eigenschaft der Zulage als selbstständiger Lohnbestandteil und damit die konkludente Vereinbarung der Anrechnungsfestigkeit spricht die Tatsache, dass jedenfalls ein (Groß-) Teil der Zulage ursprünglich aufgrund der besonderen Arbeitsbelastung sowie der großen Selbstständigkeit des Arbeitnehmers gewährt wurde.

Normenkette:

BGB § 611 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Frage, ob eine während der Freistellungsphase eines Altersteilzeitarbeitsverhältnisses erfolgte Anrechnung einer Tariflohnerhöhung auf eine Zulage erfolgen kann.

Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des Urteils des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.07.2004 - 2 Ca 2184/03 - gemäß §§ 69 Abs. 2 ArbGG, 540 ZPO Bezug genommen.