FG Köln - Urteil vom 09.10.2002
10 K 3225/99
Normen:
EStG § 10d Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Keine Anrechnung von Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen bei der Einkommensteuer

FG Köln, Urteil vom 09.10.2002 - Aktenzeichen 10 K 3225/99

DRsp Nr. 2005/11158

Keine Anrechnung von Arbeitgebersozialversicherungsbeiträgen bei der Einkommensteuer

1. Arbeitgebersozialversicherungsbeiträge, die jedenfalls zu 10 v.H. für versicherungsfremde Leistungen verwendet werden, können beim Steuerpflichtigen nicht etwa als gezahlte Steuern betrachtet und deshalb auf dessen Einkommensteuerschuld angerechnet werden. Hierfür gibt es im Einkommensteuergesetz keine Grundlage. 2. Der Gesetzgeber ist verfassungsrechtlich nicht verpflichtet, den Verlustabzug erst nach Ansatz eines steuerlichen Existenzminimums anzusetzen. Solange der Verlustvortrag nicht verbraucht ist, braucht der Steuerpflichtige keine Einkommensteuern zu zahlen.

Normenkette:

EStG § 10d Abs. 1 ; GG Art. 1 Abs. 1 ; EStG § 36 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Zwischen den Beteiligten ist die Verfassungsmäßigkeit der Berücksichtigung von Arbeitgeberbeiträgen zur Sozialversicherung sowie die Behandlung des Verlustvortrags streitig.

Der Kläger erzielt als Kfz-Sachverständiger und die Klägerin als Krankengymnastin Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit. Sie werden gemeinsam zur Einkommensteuer veranlagt.