LAG Sachsen-Anhalt - Urteil vom 06.05.2003
8 Sa 459/02 E
Normen:
BAT-O § 19 Abs. 1 ; BAT-O § 19 Abs. 2 ; BAT-O § 19 Abs. 3 ; BAT-O § 19 Abs. 4 Satz 1 ; BAT-O § 39 ; BAT-O § 70 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 781 ;
Vorinstanzen:
ArbG Magdeburg, vom 02.07.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1244/02

Keine Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten bei erfolgreichem Abschluss an der Akademie für Staat und Recht in Potsdam und daraus zu vermutender Systemnähe

LAG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 06.05.2003 - Aktenzeichen 8 Sa 459/02 E

DRsp Nr. 2004/3634

Keine Anrechnung von DDR-Vordienstzeiten bei erfolgreichem Abschluss an der Akademie für Staat und Recht in Potsdam und daraus zu vermutender Systemnähe

Die Übertragung einer Tätigkeit als Mitarbeiter für geistig-kulturelles Leben aufgrund einer besonderen persönlichen Systemnähe ist zu vermuten, wenn der Betroffene zu dieser Zeit bereits Absolvent der Akademie für Staat und Recht in Potsdam war; wird diese Vermutung nicht widerlegt, ist die Berücksichtigung früherer Zeiten ebenfalls ausgeschlossen.

Normenkette:

BAT-O § 19 Abs. 1 ; BAT-O § 19 Abs. 2 ; BAT-O § 19 Abs. 3 ; BAT-O § 19 Abs. 4 Satz 1 ; BAT-O § 39 ; BAT-O § 70 ; BGB § 177 Abs. 1 ; BGB § 781 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Anerkennung von Vordienstzeiten des Klägers vom 16.10.1975 bis zum 31.08.1982 und vom 09.07.1983 bis zum 31.12.1990 als Beschäftigungs- bzw. Jubiläumsdienstzeit i.S.d. BAT-O und daraus folgende Zahlungsansprüche.

Der 1953 geborene Kläger ist bei dem beklagten Land im ... als Mitarbeiter für Haushaltsangelegenheiten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien findet kraft vertraglicher Vereinbarung der BAT-O Anwendung. Der Kläger erhält eine Vergütung nach VG IV b BAT-O.