EFZG § 3 § 4 ; GG Art. 3 Abs. 1 ; Manteltarifverträge Nr. 5 und 5a für das Cockpitpersonal der Deutschen Lufthansa Aktiengesellschaft (DLH, vom 1. April 1996 bzw. 8. Juni 2001 - MTV Cockpit Nr. 5 und Nr. 5a) §§ 4 5 7 9 13 20 ;
Fundstellen:
DB 2006, 1165
NZA 2006, 880
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 21.02.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 991/04
ArbG Köln, vom 18.02.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 6144/02
Keine Anrechnung von Krankheitstagen bei tariflicher Mehrflugstundenvergütung - sachgerechte Unterscheidung zwischen Urlaubs- und Krankheitstagen - Darlegungslast für Anspruch auf erhöhte tarifliche Grundvergütung bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit
BAG, Urteil vom 07.12.2005 - Aktenzeichen 5 AZR 228/05
DRsp Nr. 2006/6656
Keine Anrechnung von Krankheitstagen bei tariflicher Mehrflugstundenvergütung - sachgerechte Unterscheidung zwischen Urlaubs- und Krankheitstagen - Darlegungslast für Anspruch auf erhöhte tarifliche Grundvergütung bei dauernder Flugdienstuntauglichkeit
Orientierungssätze:1. Sieht ein Tarifvertrag für Cockpitmitarbeiter eine Mehrflugstundenvergütung ab einer bestimmten Anzahl von Flugstunden je Kalendermonat vor, darf er bestimmen, dass die wegen krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit ausfallenden Flugstunden unberücksichtigt bleiben.2. Werden bei der Mehrflugstundenvergütung die wegen eines Urlaubs, nicht aber die wegen einer Erkrankung ausfallenden Kalendertage in bestimmtem Umfang angerechnet, liegt darin keine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes. Die Differenzierung ist sachverhaltsbezogen und nicht willkürlich.
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