LAG Berlin - Urteil vom 25.10.2005
12 Sa 865/05
Normen:
MTV (Chemische Industrie) § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 17.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 81 Ca 15247/04

Keine Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Entgeltfortzahlung im Todesfall in chemischer Industrie

LAG Berlin, Urteil vom 25.10.2005 - Aktenzeichen 12 Sa 865/05

DRsp Nr. 2006/2891

Keine Anrechnung von Leistungen der betrieblichen Altersversorgung auf Entgeltfortzahlung im Todesfall in chemischer Industrie

»Leistungen der betrieblichen Altersversorgung sind auf die Entgeltfortzahlung im Todesfall nach § 10 MTV Chemische Industrie nicht anzurechnen.«

Normenkette:

MTV (Chemische Industrie) § 10 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um tarifliche Entgeltfortzahlung im Todesfall.

Die Beklagte ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Chemieindustrie. Die Klägerin und Berufungsklägerin ist die Witwe des am .... 1949 geborenen und am ..... 2004 verstorbenen früheren Arbeitnehmers M. der Beklagten. Dieser war vom 1. September 1987 bis zu seinem Tod bei der Beklagten als Außendienstmitarbeiter mit einem Monatsbruttoverdienst von zuletzt 3.837,-- EUR zuzüglich Provision beschäftigt. Auf dieses Arbeitsverhältnis fand kraft arbeitsvertraglicher Vereinbarung der Manteltarifvertrag für die Chemische Industrie (alte Bundesländer) Anwendung. Dieser enthält in § 10 folgende Regelung:

"I.