LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 09.05.2005
7 Sa 989/04
Normen:
BGB § 293 § 611 § 615 ; ZPO § 238 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 7 Ca 3333/03 vom 07.10.2004,

Keine Anrechnung von Nebenverdienst auf Annahmeverzugslohn - Darlegungs- und Beweislast

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 09.05.2005 - Aktenzeichen 7 Sa 989/04

DRsp Nr. 2005/20077

Keine Anrechnung von Nebenverdienst auf Annahmeverzugslohn - Darlegungs- und Beweislast

1. Hat die Arbeitnehmerin nach ihren Angaben nachmittags und in den frühen Abendstunden, also außerhalb der mit der Arbeitgeberin bestehenden Arbeitszeit, einen Nebenverdienst erzielt, erfolgt keine diesbezügliche Anrechnung auf den Annahmeverzugslohn.2. Mutmaßungen, die noch dazu jeder Lebenserfahrung widersprechen, rechtfertigen nicht die Abänderung einer sorgfältig begründeten arbeitsgerichtlichen Entscheidung.

Normenkette:

BGB § 293 § 611 § 615 ; ZPO § 238 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2003 sowie um Schadensersatzansprüche bezogen auf den aus der Steuerprogression erwachsenen Schaden.

Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 02.08.1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten wöchentlich 24 Stunden und zwar vormittags von 8 Uhr bis 13 Uhr. Sie erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.124,84 EUR brutto zuzüglich 39,88 EUR vermögenswirksame Leistungen und 213,52 EUR Fahrgeld.