Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten um Zahlungsansprüche der Klägerin aus Annahmeverzug für den Zeitraum Juli 2001 bis einschließlich Dezember 2003 sowie um Schadensersatzansprüche bezogen auf den aus der Steuerprogression erwachsenen Schaden.
Die Klägerin war aufgrund schriftlichen Arbeitsvertrags vom 02.08.1999 bei der Beklagten als kaufmännische Angestellte beschäftigt. Die Klägerin arbeitete bei der Beklagten wöchentlich 24 Stunden und zwar vormittags von 8 Uhr bis 13 Uhr. Sie erhielt hierfür eine Vergütung in Höhe von 1.124,84 EUR brutto zuzüglich 39,88 EUR vermögenswirksame Leistungen und 213,52 EUR Fahrgeld.
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