LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 16.02.2022
10 Sa 62/21
Normen:
BGB § 275 Abs. 1; BGB § 618; ArbSchG § 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ulm, vom 09.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 597/20

Keine Anrechnung von Quarantäne auf UrlaubKein Anspruch auf Gutschrift für Arbeitszeit bei QuarantäneQuarantäne nicht gleich ArbeitsunfähigkeitQuarantäne als Risiko des ArbeitnehmersSchadensersatz des Arbeitnehmers wegen unterlassenen Covid-19-Schutzmaßnahmen

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 16.02.2022 - Aktenzeichen 10 Sa 62/21

DRsp Nr. 2022/5470

Keine Anrechnung von Quarantäne auf Urlaub Kein Anspruch auf Gutschrift für Arbeitszeit bei Quarantäne Quarantäne nicht gleich Arbeitsunfähigkeit Quarantäne als Risiko des Arbeitnehmers Schadensersatz des Arbeitnehmers wegen unterlassenen Covid-19-Schutzmaßnahmen

§ 9 BUrlG findet keine analoge Anwendung, wenn ein nicht arbeitsunfähig erkrankter Arbeitnehmer während seines Urlaubs aufgrund einer Quarantäneanordnung des Gesundheitsamtes nach einem Kontakt mit einer mit COVID-19 infizierten Person die Wohnung nicht verlassen darf. Der Urlaubsanspruch eines solchen Arbeitnehmers wird vielmehr im Umfang des vom Arbeitgeber gewährten Urlaubs erfüllt, und das Urlaubsguthaben des Arbeitnehmers verringert sich um die entsprechenden Tage.

Tenor

1

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ulm - Kammern Ravensburg - vom 9. Juli 2021 - 6 Ca 597/20 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

2

Die Revision wird für den Kläger nur bezogen auf die analoge Anwendung des § 9 BUrlG zugelassen.

Normenkette:

BGB § 275 Abs. 1; BGB § 618; ArbSchG § 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Folgen einer Quarantäneanordnung für bewilligten Urlaub.