LAG Düsseldorf - Urteil vom 15.10.2021
7 Sa 857/21
Normen:
BGB § 243 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 615; BurlG § 7 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; IFSG § 2 Nr. 4; IFSG § 30; IfSG § 31;
Vorinstanzen:
ArbG Oberhausen, vom 28.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 321/21

Keine Anwendung von § 9 BUrlG bei Covid-Erkrankung im Urlaub ohne AU-BescheinigungUnterschied zwischen Krankheit im Sinne des IfSG und Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZGUrlaubsanrechnung bei Covid-19-Erkrankung ohne ärztliche KrankschreibungKeine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf Covid-19-ErkrankungQuarantäne nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit

LAG Düsseldorf, Urteil vom 15.10.2021 - Aktenzeichen 7 Sa 857/21

DRsp Nr. 2022/1285

Keine Anwendung von § 9 BUrlG bei Covid-Erkrankung im Urlaub ohne AU-Bescheinigung Unterschied zwischen Krankheit im Sinne des IfSG und Arbeitsunfähigkeit im Sinne des EFZG Urlaubsanrechnung bei Covid-19-Erkrankung ohne ärztliche Krankschreibung Keine analoge Anwendung von § 9 BUrlG auf Covid-19-Erkrankung Quarantäne nicht automatisch Arbeitsunfähigkeit

Fallen Erkrankung und Erholungsurlaub zusammen, ohne dass eine vom Arzt bescheinigte Arbeitsunfähigkeit vorliegt, findet § 9 BUrlG weder direkt noch - mangels Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage - analog Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn aufgrund der Erkrankung per Bescheid eine Quarantäne während des Urlaubs angeordnet wurde.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Oberhausen vom 28.07.2021 - 3 Ca 321/21 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 243 Abs. 2; BGB § 275 Abs. 1; BGB § 615; BurlG § 7 Abs. 1; EFZG § 5 Abs. 1 S. 2; IFSG § 2 Nr. 4; IFSG § 30; IfSG § 31;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Nichtanrechnung von Urlaub auf den Jahresurlaubsanspruch für das Kalenderjahr 2020 infolge einer Erkrankung.

Die Klägerin ist bei der Beklagten zu einem durchschnittlichen Bruttomonatsverdienst von EUR 2.200,00 als Maschinenbedienerin beschäftigt.