LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2019
10 Ta 350/18
Normen:
TVG § 12 Abs. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Fulda, vom 19.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 278/18

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei PlattformanbieterGesamtbetrachtung aller Umstände bei Prüfung Arbeitnehmereigenschaft

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2019 - Aktenzeichen 10 Ta 350/18

DRsp Nr. 2020/1834

Keine Arbeitnehmereigenschaft bei Plattformanbieter Gesamtbetrachtung aller Umstände bei Prüfung Arbeitnehmereigenschaft

1. Bei einem sog. „aut-aut-Fall“ reicht die schlüssige und substantiierte Behauptung der Arbeitnehmereigenschaft aus, bewiesen werden muss sie nicht. 2. Ist streitig, ob ein über eine Internetplattform vermittelter Auftragnehmer in Wirklichkeit ein Arbeitnehmer war, sind die allgemeinen Abgrenzungskriterien, insbesondere aus § 611a Abs. 1 BGB, heranzuziehen. Dabei spricht es tendenziell gegen die Arbeitnehmereigenschaft, wenn die geschäftliche Beziehung nur wenige Tage andauern sollte und eine Eingliederung in den Geschäftsbetrieb des Auftraggebers nicht stattgefunden hat. 3. Zur Frage der statusrechtlichen Einordnung eines Busfahrers, der sich, ohne ein eigenes Fahrzeug zu besitzen, für nur eine Busreise bei einem Busunternehmen beworben hat.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Klägers gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Fulda vom 19. September 2018 - 4 Ca 278/18 - wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

TVG § 12 Abs. 1 Nr. 1;

Gründe

A. Die Parteien streiten im Beschwerdeverfahren über die Frage, ob der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen eröffnet ist.