Die Parteien streiten im Rahmen einer Kündigungsschutzklage darüber, ob die Klägerin Arbeitnehmerin der Beklagten war, als sie deren Ladengeschäft in X führte.
Die Beklagte betreibt einen Fachhandel für Erotikartikel, die sie in mehr als 130 Ladengeschäften vertreibt.
Aufgrund eines schriftlichen "Handelsvertretervertrages" vom 24. Februar 2004 mit der Beklagten, führte die Klägerin für die Beklagte auf deren Rechnung eines von deren Fachgeschäften in X. Nach diesem Vertrag macht die Beklagte eine Reihe von Vorgaben hinsichtlich der typischen Verkaufsartikel, des typischen Betriebsablaufs sowie Werbung und Präsentation. Die Miete der Geschäftsräume sollte die Beklagte tragen, die verschiedenen Nebenkosten die Klägerin. Als Vergütung für den Betrieb des Fachgeschäfts war eine Bruttoumsatzprovision einschließlich Mehrwertsteuer von 13,5% vorgesehen.
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