LAG Köln - Urteil vom 08.09.2021
3 Sa 257/21
Normen:
BGB § 611a Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 03.03.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 1233/20

Keine Arbeitnehmereigenschaft einer ArchäologinBetriebliche Eingliederung im Arbeitsverhältnis

LAG Köln, Urteil vom 08.09.2021 - Aktenzeichen 3 Sa 257/21

DRsp Nr. 2021/18066

Keine Arbeitnehmereigenschaft einer Archäologin Betriebliche Eingliederung im Arbeitsverhältnis

Befristung, Arbeitnehmereigenschaft, Einzelfall

1. Die Voraussetzungen für eine Arbeitnehmereigenschaft sind nicht gegeben, da eine betriebliche Eingliederung nicht nachgewiesen ist und die vertragliche Möglichkeit besteht, die höchstpersönlich zu erbringende Arbeitsleistung durch Dritte ausführen zu lassen. 2. Da schon kein Arbeitsverhältnis vorliegt, kommt es auf die Wirksamkeit einer Befristung nach § 14 TzBfG nicht an.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 03.03.2021 - 15 Ca 1233/20 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Klägerin hat die Kosten der Berufung zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 611a Abs. 1; TzBfG § 14 Abs. 1; ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Befristung und dabei insbesondere über die Frage der Arbeitnehmereigenschaft der Klägerin.