LAG Köln - Urteil vom 08.08.2003
11 Sa 238/03
Normen:
TV Ang § 2 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 125 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 17.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 3169/02

Keine Arbeitsbefreiung am Rosenmontag aufgrund betrieblicher Übung - Karneval; Rosenmontag; Arbeitsbefreiung; betriebliche Übung; tarifliche Schriftformklausel

LAG Köln, Urteil vom 08.08.2003 - Aktenzeichen 11 Sa 238/03

DRsp Nr. 2004/2848

Keine Arbeitsbefreiung am Rosenmontag aufgrund betrieblicher Übung - Karneval; Rosenmontag; Arbeitsbefreiung; betriebliche Übung; tarifliche Schriftformklausel

»Ein Anspruch auf bezahlte Arbeitsbefreiung an Rosenmontag durch betriebliche Übung ist im Geltungsbereich des ehemaligen TV Arb (Tarifvertrag für Arbeiter der Deutschen Bundespost) auch durch wiederholte vorbehaltlose Gewährung nicht entstanden. Er ist auch nicht dadurch entstanden, dass die Praxis nach der Privatisierung zur Deutschen Telekom AG fortgesetzt wurde, bis für diese der MTV am 01.07.2001 in Kraft trat. Dem stand die Formklausel für Nebenabreden in beiden Tarifwerken entgegen. Die Arbeitsbefreiung an Rosenmontag ist eine Nebenabrede.«

Normenkette:

TV Ang § 2 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 125 ;

Tatbestand: