LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.11.2021
10 Sa 15/21
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1; SGB III § 2 Abs. 2 S. 2 Nr. 3;
Fundstellen:
EzA-SD 2022, 4
Vorinstanzen:
ArbG Celle, vom 18.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 103/19

Keine Arbeitslosmeldung als böswilliges Unterlassen i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchGKeine Sanktionen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB IIIVerhinderung anderweitigen Arbeitsangebots als böswilliges Unterlassen der Annahme einer zumutbaren Arbeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.11.2021 - Aktenzeichen 10 Sa 15/21

DRsp Nr. 2022/2625

Keine Arbeitslosmeldung als "böswilliges Unterlassen" i.S.d. § 11 Abs. 2 KSchG Keine Sanktionen bei Verstoß des Arbeitgebers gegen § 2 Abs. 2 Satz 2 Ziff. 3 SGB III Verhinderung anderweitigen Arbeitsangebots als "böswilliges Unterlassen" der Annahme einer zumutbaren Arbeit

Arbeitnehmer zur aktiven Mitarbeit bei der Vermeidung oder Beendigung von Arbeitslosigkeit angehalten und daneben verpflichtet, sich unverzüglich nach Kenntnis des Beendigungszeitpunkts des Arbeitsverhältnisses persönlich bei der Agentur für Arbeit arbeitsuchend zu melden, § 38 Abs. 1 SGB III. Auch wenn es sich dabei zunächst 1. Das Unterlassen der Meldung des Arbeitnehmers bei der Agentur für Arbeit als arbeitsuchend erfüllt das Merkmal des böswilligen Unterlassens im Sinne von § 11 Ziff. 2 KSchG. 2. Der Arbeitnehmer genügt seinen Obliegenheiten aus § 11 Satz 1 Nr. 2 KSchG daher nur, wenn er sich arbeitslos meldet und sich mit den ihm von der Agentur für Arbeit ernsthaft befasst. Gegenteiliges lässt sich auch nicht aus Art. 12 GG begründen, weil die Arbeitslosmeldung nicht dazu zwingt, eine nachgewiesene Arbeitsmöglichkeit auch zu nutzen. 3. Wer vorsätzlich ohne ausreichenden Grund verhindert, dass ihm Arbeit angeboten wird, unterlässt es im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 böswillig, eine ihm zumutbare Arbeit anzunehmen; Schädigungsabsicht ist nicht erforderlich.