LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 28.04.2003
15 Sa 11/03
Normen:
ArbGG § 56 § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 (a.F.) § 520 Abs. 3 Satz 2 (n.F.) ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 lit. b § 9 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Stuttgart, vom 07.11.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 13 Ca 191/02

Keine Arbeitspflicht während des Kündigungsschutzverfahrens

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 28.04.2003 - Aktenzeichen 15 Sa 11/03

DRsp Nr. 2004/7483

Keine Arbeitspflicht während des Kündigungsschutzverfahrens

1. Eine auf die Reduzierung des Personalbestandes abzielende Unternehmerentscheidung ist hinsichtlich ihrer organisatorischen Durchführbarkeit so zu verdeutlichen, dass geprüft werden kann, ob sie nicht offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist.2. Ein gekündigter Arbeitnehmer muss während der Dauer des Kündigungsschutzprozesses nicht arbeiten, wenn der Arbeitgeber die Kündigung nicht zurücknimmt; ist daher der Arbeitnehmer zur Arbeitsleistung nicht verpflichtet, kann er im Falle der Nichtbefolgung der Aufforderung, die Arbeit wieder aufzunehmen, keine vertragliche Pflicht verletzen, so dass kein wichtiger Grund i.S. des § 626 Abs. 1 BGB gegeben ist.

Normenkette:

ArbGG § 56 § 66 Abs. 1 Satz 1 ; ZPO § 519 Abs. 3 (a.F.) § 520 Abs. 3 Satz 2 (n.F.) ; KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 lit. b § 9 Abs. 1 Satz 2 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung vom 28. März zum 30. April 2002 sowie über die Wirksamkeit einer außerordentlichen fristlosen verhaltensbedingten Kündigung vom 23. Juli 2002. Hilfsweise erstrebt die Beklagte im zweiten Rechtszug die Auflösung des Arbeitsverhältnisses.