LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 10.01.2005
6 Ta 287/04
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 § 92 a Abs. 1 Satz 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 22.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1804/04

Keine Arbeitsrechtsweg bei selbstbestimmter Tätigkeit des Handelsvertreters

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 10.01.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 287/04

DRsp Nr. 2005/18858

Keine Arbeitsrechtsweg bei selbstbestimmter Tätigkeit des Handelsvertreters

1. Bei Beantwortung der Frage, ob es dem Handelsvertreter auch tatsächlich möglich gewesen ist, für einen anderen Unternehmer in erheblichem Maße tätig zu werden, ist darauf abzustellen, wie die Anforderungen des Unternehmers an den Handelsvertreter sich gestalten.2. Entspringt die Entfaltung abgerechneter Tätigkeiten des Handelsvertreters allein seiner Zeiteinteilung und Sicht der Dinge und nicht dem Umstand, dass diese von dem Unternehmer auch von ihm verlangt werden, wie § 92 Abs. 1 Satz 1 HGB es fordert, kommt eine dem Arbeitnehmer vergleichbare Stellung des Handelsvertreters und damit der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten nicht in Betracht.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 ; HGB § 84 Abs. 1 § 92 a Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Der Kläger, welcher als Handelsvertreter auf der Grundlage des schriftlichen Arbeitsvertrages (Stand 1/97) für die Beklagte tätig war, wobei wegen der weiteren Bestimmung auf die zu den Akten gereichte Kopie (Bl. 5-9 d. A.) verwiesen wird, fordert mit seiner vom Arbeitsgericht C-Stadt an das örtlich zuständige Arbeitsgericht Mainz verwiesenen Klage eine Ausgleichszahlung nach § 89 b Abs. 1 Nr. 3 HGB.