LAG Sachsen-Anhalt - Beschluss vom 30.12.2003
3 Ta 331/03
Normen:
ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 84 § 92 § 92a ;
Vorinstanzen:
ArbG Halle, vom 28.10.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 2471/03

Keine Arbeitsrechtsweg bei Überschreiten der Verdienstgrenze des Handelsvertreters - Anrechnung des tatsächlichen Bezugs einer Stornoreserve

LAG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 30.12.2003 - Aktenzeichen 3 Ta 331/03

DRsp Nr. 2006/1865

Keine Arbeitsrechtsweg bei Überschreiten der Verdienstgrenze des Handelsvertreters - Anrechnung des tatsächlichen Bezugs einer Stornoreserve

1. Maßgebend für die Frage, ob die Verdienstgrenze des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG eingehalten ist, sind die tatsächlich verdienten und erfüllten Ansprüche auf Provisionen und Auslagen; die Vorschrift stellt ausdrücklich auf den (tatsächlichen) Bezug (nicht den Verdienst) ab.2. Die Gutschrift der Stornoreserve eines Handelsvertreters ist daher dem Durchschnittseinkommen im Sinne des § 5 Abs. 3 Satz 1 ArbGG hinzuzurechnen, wenn sie dem Handelsvertreter vertragsgemäß erst während der letzten sechs Monate des Vertragsverhältnisses faktisch zugeflossen ist.

Normenkette:

ArbGG § 5 Abs. 3 Satz 1 ; HGB § 84 § 92 § 92a ;

Gründe:

Die zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Der Rechtsweg zu den Gerichten für Arbeitssachen ist nicht gegeben.