LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 14.04.2005
6 Sa 17/05
Normen:
TzBfG § 6 § 9 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.10.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 1600/04

Keine Aufstockung der Arbeitszeit durch Zusammenlegung mit neuem befristeten Arbeitsplatz bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 14.04.2005 - Aktenzeichen 6 Sa 17/05

DRsp Nr. 2005/20081

Keine Aufstockung der Arbeitszeit durch Zusammenlegung mit neuem befristeten Arbeitsplatz bei entgegenstehenden betrieblichen Gründen

Will der teilzeitbeschäftigte Arbeitnehmer nicht einen neugeschaffenen befristeten Arbeitsplatz besetzen sondern erhebt er Anspruch darauf, dass dieser freie Arbeitplatz zu seinem hinzu geschlagen wird, besteht darauf kein Anspruch nach § 9 TzBfG, wenn dieser Zusammenlegung deshalb dringende betriebliche Gründe entgegen stehen, weil die Arbeitgeberin an die Planstellenvorgabe gebunden ist und eine Aufstockung der Arbeitszeit nur innerhalb der organisatorischen Gegebenheiten Möglichkeiten des Arbeitgebers umgesetzt werden kann.

Normenkette:

TzBfG § 6 § 9 ;

Tatbestand:

Der Kläger streitet sich mit dem Beklagten Land, bei dem er seit 21.08.1995 als Instrumental-Lehrkraft im Fach Klavier in Teilzeit im öffentlichen Schuldienst angestellt ist, darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, die ab dem Schuljahr 2003/2004 zur Verfügung stehenden Wochenstunden im Bereich Klavier auf sein Stundendeputat aufzustocken, weil er einen entsprechenden Antrag mit Schreiben vom 05.12.2003 (Bl. 6 - 8 d. A.) geltend gemacht und die Beklagte dem nicht entsprochen hat.

Die Klage vom 04.06.2004 hat der Kläger im Wesentlichen damit begründet,