LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 05.08.2005
2 Ta 184/05
Normen:
ZPO § 148 § 252 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 8 § 61a ;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 957/05

Keine Aussetzung der Entgelt- und Weiterbeschäftigungsklage nach obsiegendem erstinstanzlichen Kündigungsschutzurteil bei Berufung des Arbeitgebers

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 05.08.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 184/05

DRsp Nr. 2005/20046

Keine Aussetzung der Entgelt- und Weiterbeschäftigungsklage nach obsiegendem erstinstanzlichen Kündigungsschutzurteil bei Berufung des Arbeitgebers

1. Eine Aussetzung der Leistungsklage auf Arbeitsentgelt wegen Annahmeverzugs nach gewonnener Kündigungsschutzklage ist in der Regel mit dem arbeitsgerichtlichen Beschleunigungsgrundsatz des § 9 Abs. 1 Satz 1 ArbGG nicht zu vereinbaren.2. Noch weniger kommt eine Aussetzung der Weiterbeschäftigungsklage in Betracht, die vom Arbeitnehmer im Anschluss an ein obsiegendes Urteil im Kündigungsschutzprozess erhoben wird.

Normenkette:

ZPO § 148 § 252 ; ArbGG § 55 Abs. 1 Nr. 8 § 61a ;

Gründe:

I.

Die Beklagte wendet sich vorliegend gegen einen Beschuss des Arbeitsgerichts, mit dem der Vorsitzende den Antrag der Beklagten auf Aussetzung des Rechtsstreits zurückgewiesen hat.

Zwischen den Parteien war vor dem erstinstanzlichen Gericht ein Bestandsschutzrechtsstreit anhängig, bei dem der Kläger erstinstanzlich obsiegt hat. Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.