Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 26. März 2015 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt auch die notwendigen außergerichtlichen Kosten der Klägerin für das Revisionsverfahren.
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Streitig ist die Aufhebung und Erstattung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II.
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