LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 17.09.2021
10 Ta 1117/21
Normen:
ArbGG § 78 Abs. 2; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a;
Fundstellen:
NZA-RR 2021, 676
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 26.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 58 Ca 7051/21

Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerde im ParallelverfahrenAussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach Ermessen im Einzelfall

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17.09.2021 - Aktenzeichen 10 Ta 1117/21

DRsp Nr. 2021/16969

Keine Aussetzung des Verfahrens wegen Verfassungsbeschwerde im Parallelverfahren Aussetzung des arbeitsgerichtlichen Verfahrens nach Ermessen im Einzelfall

Die Einlegung einer Verfassungsbeschwerde gegen eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts rechtfertigt nicht die Aussetzung eines Parallelverfahrens in der Tatsacheninstanz.

I. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin wird der Beschluss des Arbeitsgerichtes Berlin vom 26. Juli 2021 - 58 Ca 7051/21 - aufgehoben.

II. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 78 Abs. 2; GG Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten über die zutreffende Eingruppierung der Klägerin.

Die Klägerin, die als Justizbeschäftigte beim beklagten Land beim AG Tiergarten in einer Serviceeinheit Sachgebiet Allgemeine Strafsachen tätig ist, begehrt eine Vergütung nach Entgeltgruppe 9 bzw. 9a statt nach Entgeltgruppe 6.