BAG - Urteil vom 11.09.2003
6 AZR 374/02
Normen:
Tarifvertrag zur Sicherung von Arbeitsplätzen an allgemeinbildenden Schulen Sachsen-Anhalt (Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA, vom 3. Februar 1997) § 6 Abs. 2 § 2 §§ 3 4 5 ;
Fundstellen:
AuR 2004, 164
BAGE 107, 278
BAGReport 2005, 30
BB 2004, 1396
NJ 2004, 240
NZA 2004, 738
Vorinstanzen:
LAG Sachsen-Anhalt, vom 26.04.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Sa 797/01
ArbG Dessau-Roßlau, vom 16.08.2001 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 75/01

Keine Auszahlung des Arbeitszeitguthabens bei Arbeitsunfähigkeit nach Freistellung - Öffentlicher Dienst; Arbeitszeit; Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

BAG, Urteil vom 11.09.2003 - Aktenzeichen 6 AZR 374/02

DRsp Nr. 2004/3225

Keine Auszahlung des Arbeitszeitguthabens bei Arbeitsunfähigkeit nach Freistellung - Öffentlicher Dienst; Arbeitszeit; Ausgleich von Arbeitszeitguthaben

»Nach § 6 Abs. 2 Arbeitsplatzsicherungs TV Schulen LSA ist der Geldwert eines Arbeitszeitguthabens ua. auszuzahlen, wenn der Arbeitnehmer aus dienstlichen Gründen oder anderen von ihm nicht zu vertretenden persönlichen Gründen bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses das Zeitguthaben nicht ausgleichen kann. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der Freistellungserklärung des Arbeitgebers arbeitsunfähig erkrankt. Unerheblich ist, ob und inwieweit der Arbeitnehmer einen bereits im voraus gewährten Arbeitszeitausgleich seinen Vorstellungen entsprechend nutzen kann.«

Orientierungssätze:1. Ein Anspruch auf Arbeitszeitausgleich durch Freistellung von der Arbeitspflicht wird grundsätzlich auch dann erfüllt, wenn der Arbeitnehmer nach der wirksamen Festlegung der Arbeitsbefreiung im Freistellungszeitraum arbeitsunfähig erkrankt. Eine nachträglich eintretende krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit für die Dauer des Freistellungszeitraums hebt die Erfüllungswirkung der Freistellungserklärung nicht auf.