LAG Baden-Württemberg - Urteil vom 27.10.2004
12 Sa 87/04
Normen:
TVG § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 1, 4 ; BGB § 242 § 305c Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 462
Vorinstanzen:
ArbG Karlsruhe, vom 09.03.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 657/03

Keine automatische Änderung des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages bei späterer Änderung des Regelwerks - Anspruch auf ungekürztes tarifliches Urlaubsgeld

LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 27.10.2004 - Aktenzeichen 12 Sa 87/04

DRsp Nr. 2005/12316

Keine automatische Änderung des für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrages bei späterer Änderung des Regelwerks - Anspruch auf ungekürztes tarifliches Urlaubsgeld

1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrages hat nicht zur Folge, dass sich durch eine nachträgliche Veränderung des tariflichen Regelwerkes automatisch auch der Inhalt der Allgemeinverbindlichkeitserklärung ändert; dies widerspräche allgemeinen rechtsstaatlichen Grundsätzen und dem in § 5 TVG geregelten Entscheidungsverfahrens.2. Nimmt der Tarifvertrag eine klare redaktionelle Trennung zwischen den eigentlichen Urlaubsregeln und der Regelung einer tariflichen Sonderzahlung vor, spricht dies gegen die Annahme der Arbeitgeberin, bei einem zusätzlichen tariflichen Urlaubsgeld handele es sich um eine untrennbare Annexregelung zum Urlaub im Sinne des Anstellungsvertrages.

Normenkette:

TVG § 4 Abs. 5 § 5 Abs. 1, 4 ; BGB § 242 § 305c Abs. 2 ; EGBGB Art. 229 § 5 ;

Tatbestand:

Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen der Möbelbranche. Seit dem Jahr 1982 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit ihr in deren Karlsruher Betrieb. Beide Parteien sind nicht originär tarifgebunden. § 4 des Formular-Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass

"... der Urlaub sich nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet".