Die Beklagte ist ein Einzelhandelsunternehmen der Möbelbranche. Seit dem Jahr 1982 steht der Kläger in einem Arbeitsverhältnis mit ihr in deren Karlsruher Betrieb. Beide Parteien sind nicht originär tarifgebunden. § 4 des Formular-Arbeitsvertrages der Parteien bestimmt, dass
"... der Urlaub sich nach den tariflichen Regelungen des örtlichen Einzelhandels richtet".
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