LAG Niedersachsen - Urteil vom 17.06.2005
3 Sa 193/05
Normen:
DRK-TV (West) § 67 Abs. 3 ; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Hameln - 3 Ca 313/04 - 03.12.2004,

Keine automatische Übernahme der BAT-Vergütungsregelung für Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 17.06.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 193/05

DRsp Nr. 2005/14257

Keine automatische Übernahme der BAT-Vergütungsregelung für Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes

»Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West)) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.«

Normenkette:

DRK-TV (West) § 67 Abs. 3 ; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages DRK-West verpflichtet ist, an die Klägerin die mit dem 78. Änderungs-tarifvertrag zum BAT vereinbarten Vergütungserhöhungen in Höhe von jeweils 1 % ab dem 01.01.2004 sowie dem 01.05.2004 zu zahlen.

Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründete DRK-Kreisverband .... Dieser war bis zum 30.04.2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen (DRK-LTG Nds.), die ihrerseits Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ist. Diese vereinbarte mit der Gewerkschaft ÖTV - jetzt: ver.di - den DRK-Tarifvertrag (West).

§ 67 DRK-Tarifvertrag (West) enthält in Absatz 3 folgende Regelung: