LAG Niedersachsen - Urteil vom 15.07.2005
3 Sa 346/05
Normen:
DRK-TV (West) § 67 Abs. 3 ; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Osnabrück, vom 16.12.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 396/04

Keine automatische Übernahme der BAT-Vergütungsregelung für Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes

LAG Niedersachsen, Urteil vom 15.07.2005 - Aktenzeichen 3 Sa 346/05

DRsp Nr. 2005/18754

Keine automatische Übernahme der BAT-Vergütungsregelung für Mitarbeiter des Deutschen Roten Kreuzes

»Weder § 3 Abs. 2 der Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen noch § 67 Abs. 3 des Tarifvertrages über die Arbeitsbedingungen für Angestellte, Arbeiter und Auszubildende des Deutschen Roten Kreuzes (DRK-TV (West) sehen eine automatische Übernahme der Vergütungsregelungen des BAT vor.«

Normenkette:

DRK-TV (West) § 67 Abs. 3 ; Vereinbarung über Rahmenbedingungen für den Abschluss von Tarifverträgen § 3 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Frage, ob der Beklagte aufgrund der Regelungen des Tarifvertrages DRK-West verpflichtet ist, an den Kläger die mit dem 78. Änderungstarifvertrag zum BAT vereinbarten Vergütungserhöhungen in Höhe von jeweils 1 % ab dem 01.01.2004 sowie dem 01.05.2004 zu zahlen.

Beklagter des vorliegenden Verfahrens ist der in der Rechtsform des eingetragenen Vereins gegründete DRK-Kreisverband .... . Dieser war bis zum 31.03.2003 Mitglied der DRK-Landestarifgemeinschaft in Niedersachsen (DRK-LTG Nds.), die ihrerseits Mitglied der Bundestarifgemeinschaft des Deutschen Roten Kreuzes ist. Diese vereinbarte mit der Gewerkschaft ÖTV - jetzt: ver.di - den DRK-Tarifvertrag (West).

§ 67 DRK-Tarifvertrag (West) enthält in Absatz 3 folgende Regelung: