Die Parteien streiten darüber, ob die Beklagte dem Kläger Auskünfte nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum von Dezember 1999 bis Januar 2004 erteilen und im Falle nicht fristgerechter Auskunftserteilung eine Entschädigung zahlen muss sowie darüber, ob die Hauptsache erledigt ist.
Der Kläger ist eine gemeinsame Einrichtung der Tarifvertragsparteien in der Rechtsform eines Versicherungsvereins auf Gegenseitigkeit. Er ist tarifvertraglich zum Einzug der Beiträge zu den Sozialkassen des Baugewerbes verpflichtet. Auf der Grundlage des allgemeinverbindlichen Tarifvertrages über das Sozialkassenverfahren im Baugewerbe (VTV) nimmt der Kläger die Beklagte auf Auskunft hinsichtlich der im Klagezeitraum beschäftigten gewerblichen Arbeitnehmer in Anspruch. Die Höhe des bedingten Entschädigungsanspruchs entspricht 80% der mutmaßlichen Beitragsansprüche.
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