BAG - Urteil vom 25.01.2017
4 AZR 400/14
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1; TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
LAG München, vom 30.04.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 38/14
ArbG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11119/12

Keine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche DifferenzierungBetriebsverfassungsrechtlicher GleichbehandlungsgrundsatzTeilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

BAG, Urteil vom 25.01.2017 - Aktenzeichen 4 AZR 400/14

DRsp Nr. 2017/7837

Keine Beeinträchtigung der negativen Koalitionsfreiheit durch tarifliche Differenzierung Betriebsverfassungsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz Teilweise Parallelentscheidung zu BAG - 4 AZR 796/13 - v. 15.04.2015

1. Die von den Tarifvertragsparteien vorgenommene Gruppenbildung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern orientiert sich an einem Stichtag, der im Rahmen der vorliegenden Tarifverträge mit sozialplanähnlichen Inhalten wirksam ist. Die Regelung des ETS-TV verletzt weder die negative Koalitionsfreiheit noch verstößt sie gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (st. Rspr. vgl. iE BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 26; 27. Januar 2016 - 4 AZR 830/13 - Rn. 19). 2. Der Kläger kann sich nicht auf den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG stützen. Die Betriebsparteien haben gerade davon abgesehen, die Bestimmungen des ETS-TV - mit denen zwischen bestimmten Gruppen von Mitgliedern der IG Metall differenziert wird - zu übernehmen. Damit haben sie den betriebsverfassungsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz nach § 75 BetrVG, der die Betriebsparteien verpflichtet, eine Gleichbehandlung von Personen in vergleichbaren Sachverhalten sicherzustellen und eine gleichheitswidrige Gruppenbildung auszuschließen, beachtet (ausf. BAG 6. Juli 2016 - 4 AZR 966/13 - Rn. 35 f.; 15. April 2015 - 4 AZR 796/13 - Rn. 59 bis 68, BAGE 151, 235).