LAG München - Urteil vom 30.04.2014
11 Sa 38/14
Normen:
TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 17.10.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 26 Ca 11119/12

Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag

LAG München, Urteil vom 30.04.2014 - Aktenzeichen 11 Sa 38/14

DRsp Nr. 2017/11184

Wirksamkeit einer Differenzierungsklausel im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag

Eine Differenzierung zwischen Gewerkschaftsmitgliedern und Nichtmitgliedern in einem Ergänzungstarifvertrag im Rahmen eines Sozialplans ist zulässig und wirksam und stellt keine Verletzung der negativen Koalitionsfreiheit der Nichtgewerkschaftsmitglieder dar. Insbesondere besteht jedenfalls bei einer Stichtagsregelung kein unzulässiger Druck auf die Nichtgewerkschaftsmitglieder zum Beitritt, um höhere Leistungen zu erlangen.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Arbeitsgerichts München (Az.: 26 Ca 11119/12) vom 17.10.2013 wird auf Kosten des Klägers, soweit der Kläger die Berechnung des BeE Gehaltes insgesamt als Bruttobetrag geltend macht, als unzulässig verworfen, im Übrigen zurückgewiesen.

2. Die Revision wird, soweit die Berufung nicht unzulässig war, zugelassen.

Normenkette:

TVG § 3 Abs. 1; TVG § 4 Abs. 1; GG Art. 3 Abs. 1; GG Art. 9 Abs. 3; BetrVG § 75;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über Zahlungsansprüche wegen zu niedrig bezahlter Entgelte bzw. Abfindungszahlungen sowie Zahlung einer erhöhten "Sprinterprämie" im Zusammenhang mit einem Ergänzungstransfer- und Sozialtarifvertrag.