LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 18.11.2019
L 7 AS 1678/19 B
Normen:
SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
SG Düsseldorf, vom 22.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 25 AS 4242/18

Keine Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG vor Ablauf der Frist von drei Monaten nach Zugang der Betreibensaufforderung

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18.11.2019 - Aktenzeichen L 7 AS 1678/19 B

DRsp Nr. 2020/22

Keine Beendigung des sozialgerichtlichen Klageverfahrens durch die Klagerücknahmefiktion nach § 102 Abs. 2 SGG vor Ablauf der Frist von drei Monaten nach Zugang der Betreibensaufforderung

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Sozialgerichtes Düsseldorf vom 22.08.2019 geändert. Den Klägern wird für das Klageverfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt S, X, beigeordnet.

Normenkette:

SGG § 73a Abs. 1 S. 1; SGG § 102 Abs. 2 S. 1; GG Art. 19 Abs. 4; ZPO § 114 Abs. 1 S. 1;

Gründe

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

Zu Unrecht hat das Sozialgericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Kläger haben einen Anspruch auf Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Bevollmächtigten.