LAG Hamm - Urteil vom 13.05.2005
13 Sa 2307/04
Normen:
BetrVG § 37 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuA 2005, 744
Vorinstanzen:
ArbG Dortmund, vom 15.11.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 1379/04

Keine Befreiung von der Arbeitspflicht für Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an gewerkschaftlichem Arbeitskreis

LAG Hamm, Urteil vom 13.05.2005 - Aktenzeichen 13 Sa 2307/04

DRsp Nr. 2005/13011

Keine Befreiung von der Arbeitspflicht für Teilnahme des Betriebsratsmitgliedes an gewerkschaftlichem Arbeitskreis

»Bei der Teilnahme eines Betriebsratsmitgliedes an einem von einer Gewerkschaft organisierten Arbeitskreis sind die Voraussetzungen des § 37 Abs. 2 BetrVG regelmäßig nicht erfüllt.«

Normenkette:

BetrVG § 37 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten, die Arbeitsvergütung für die Zeit der Teilnahme der Klägerin an einem von der Gewerkschaft ver.di initiierten "Arbeitskreis S4xxxxxxx" zu zahlen.

Die Beklagte betreibt ein Einzelhandelsunternehmen mit Filialen im gesamten Bundesgebiet.

Die Klägerin ist seit ca. 2 Jahren nicht freigestelltes Mitglied des Betriebsrats, der nach einem auf der Basis des § 3 BetrVG abgeschlossenen Tarifvertrag für annähernd 70 Filialen im Bezirk D1xxxxxx zuständig ist.

Auf der Grundlage einer entsprechenden Gesamtbetriebsvereinbarung finden in den einzelnen Bundesländern zweimal jährlich Regionalversammlungen der Betriebsräte statt; im Jahr 2003 kam es zu den beiden Treffen am 18.02. und 11.09. - Daneben wird regelmäßig mindestens einmal pro Jahr eine bundesweite Betriebsrätekonferenz abgehalten.