LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.04.2005
4 Sa 955/04
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 21.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 721/04

Keine beharrliche Arbeitsverweigerung bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen infolge mehrerer unberechtigter Kündigungen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.04.2005 - Aktenzeichen 4 Sa 955/04

DRsp Nr. 2005/11965

Keine beharrliche Arbeitsverweigerung bei unzumutbaren Arbeitsbedingungen infolge mehrerer unberechtigter Kündigungen

1. Ein Arbeitnehmer, der seinen Auflösungsantrag mit der Unzumutbarkeit der Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses begründet, ist nicht verpflichtet, einer Arbeitsaufforderung des Arbeitgebers zu folgen, jedenfalls wenn und so lange über den Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses noch kein rechtskräftiges Urteil vorliegt; weigert sich der Arbeitnehmer im Stadium der Ungewissheit, ob seinem Auflösungsverlangen durch das Gericht entsprochen wird, einer Arbeitsaufforderung nachzukommen, liegt eine beharrliche Arbeitverweigerung nicht vor.2. Der Arbeitgeber, der eine unwirksame Kündigung ausgesprochen hat, hat es nicht in der Hand, durch Rücknahme, Anerkenntnis oder Rechtskräftig-werden-lassen von Klage stattgebenden Urteilen die Wirkungen eines unverändert fortbestehenden Arbeitsverhältnisses herbeizuführen mit der Folge, dass der Arbeitnehmer zur Arbeitsaufnahme verpflichtet ist, obwohl dieser berechtigterweise davon ausgehen darf, dass ein von ihm gestellter Auflösungsantrag zu einer rechtsgestaltenden Auflösung des Arbeitsverhältnisses durch das Arbeitsgericht führen wird.

Normenkette:

BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 13 Abs. 1 S. 4 ;

Tatbestand: