LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 22.12.2005
1 Ta 234/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Flensburg, vom 22.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1053/05

Keine Beiordnung bei Kündigungsschutzklage eines Rechtsanwalts gegenüber konkretem Vorwurf ohne arbeitsrechtliche Besonderheiten

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 234/05

DRsp Nr. 2006/1902

Keine Beiordnung bei Kündigungsschutzklage eines Rechtsanwalts gegenüber konkretem Vorwurf ohne arbeitsrechtliche Besonderheiten

1. Die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen des Kündigungsschutzverfahren ist nicht erforderlich, wenn dem gekündigten Arbeitnehmer ein konkreter Vorwurf gemacht wird, besondere arbeitsrechtliche Kenntnisse nicht erforderlich sind und vom Kläger als Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er in der Lage ist, sich insoweit sachgerecht zu verteidigen.2. Auch Gründe der Waffengleichheit erfordern keine Beiordnung eines Anwalts, wenn der beklagte Rechtsanwalt dem Gericht nicht als Spezialist in Arbeitsrechtssachen bekannt ist. 3. Die persönliche Betroffenheit allein macht die Beiordnung nicht erforderlich.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2 ;

Gründe:

I.

Der Kläger ist Rechtsanwalt und hat am 25.07.2005 Kündigungsschutzklage gegen den Beklagten, Rechtsanwalt ..., H., eingereicht. Er hat zugleich beantragt, ihm Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin B... zu bewilligen.