LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 30.11.2005
1 Ta 192/05
Normen:
ZPO § 121 Abs. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kiel, vom 09.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 1384 d/05

Keine Beiordnung eines Anwalts bei einfacher Zahlungsklage

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 30.11.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 192/05

DRsp Nr. 2006/1927

Keine Beiordnung eines Anwalts bei einfacher Zahlungsklage

Die Beiordnung eines Anwalts im Sinne von § 121 Abs. 2 ZPO ist nicht erforderlich, wenn der Antragsteller abgerechnete oder einfach zu berechnende Vergütungsansprüche geltend macht; dem Antragsteller ist grundsätzlich zuzumuten, die Rechtsantragstelle des Arbeitsgerichts in Anspruch zu nehmen und den Gütetermin abzuwarten, wenn der Anspruch von der Arbeitgeberseite nicht vorgerichtlich bestritten wird und die Gegenseite nicht durch einen Anwalt vertreten ist.

Normenkette:

ZPO § 121 Abs. 2, 3 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin/Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 03.06.2005 Zahlungsklage erhoben. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt nach eigenen Angaben 750,00 EUR. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage Gehalt für die Monate März und April 2005. Die Klägerin hat zugleich beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Kieler Rechtsanwalts zu bewilligen.

Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 20.06.2005 der Klägerin für die Anträge in der Fassung vom 10.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet. Den Antrag auf Beiordnung hat es zurückgewiesen. Aus der Sicht des Gerichts handele es sich bei der Zahlungsklage um eine einfache Sache, die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordere.