I.
Die Klägerin/Antragstellerin und Beschwerdeführerin hat am 03.06.2005 Zahlungsklage erhoben. Ihr monatliches Bruttoeinkommen beträgt nach eigenen Angaben 750,00 EUR. Die Klägerin fordert mit ihrer Klage Gehalt für die Monate März und April 2005. Die Klägerin hat zugleich beantragt, ihr für diese Klage Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines Kieler Rechtsanwalts zu bewilligen.
Das Arbeitsgericht hat im Gütetermin am 20.06.2005 der Klägerin für die Anträge in der Fassung vom 10.06.2005 Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass eine Ratenzahlung nicht stattfindet. Den Antrag auf Beiordnung hat es zurückgewiesen. Aus der Sicht des Gerichts handele es sich bei der Zahlungsklage um eine einfache Sache, die eine Beiordnung eines Rechtsanwalts nicht erfordere.
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