I.
Die Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ab März 1993 bezog sie Mutterschaftsgeld; ab 18. Juni 1993 befand sie sich im Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld (Erzg). Ihr Ehemann ist privat gegen Krankheit versichert.
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