BSG - Urteil vom 26.03.1998
B 12 KR 45/96 R
Normen:
SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 224 Abs. 1 S. 2, § 240 Abs. 1 S. 2, § 257 Abs. 1;
Fundstellen:
AuA 1999, 228
DB 1998 Beil. 16, 14
SozR-3 2500 § 224 Nr. 7

Keine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungsgeld für Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschreiten

BSG, Urteil vom 26.03.1998 - Aktenzeichen B 12 KR 45/96 R

DRsp Nr. 1998/19305

Keine Beitragsfreiheit während des Bezuges von Erziehungsgeld für Beschäftigte, die die Jahresarbeitsentgelt-Grenze überschreiten

1. Während des Bezuges von Erziehungsgeld hat die Satzung der Krankenkasse für Mitglieder, die als Beschäftigte wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgelt-Grenze nicht versicherungspflichtig waren und freiwillig versichert sind, keine Beitragsfreiheit vorzusehen. [Amtlich veröffentlichte Entscheidung]

Normenkette:

SGB V § 5 Abs. 1 Nr. 11, § 6 Abs. 1 Nr. 1, § 224 Abs. 1 S. 2, § 240 Abs. 1 S. 2, § 257 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Klägerin war als Angestellte mit einem Gehalt über der Jahresarbeitsentgeltgrenze (JAE-Grenze) freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Ab März 1993 bezog sie Mutterschaftsgeld; ab 18. Juni 1993 befand sie sich im Erziehungsurlaub und bezog Erziehungsgeld (Erzg). Ihr Ehemann ist privat gegen Krankheit versichert.