BSG - Urteil vom 17.12.2014
B 12 KR 20/12 R
Normen:
ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23a Abs. 1;
Fundstellen:
BSGE 118, 73
DB 2015, 8
DStR 2015, 14
DStR 2015, 2024
Vorinstanzen:
LSG Hessen, vom 24.05.2012 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 KR 200/09
SG Frankfurt/Main, vom 15.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen S 25 KR 497/06

Keine Beitragspflicht von im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen einer Konzerntochter der Deutsche Bahn AG für die Mitarbeiter

BSG, Urteil vom 17.12.2014 - Aktenzeichen B 12 KR 20/12 R

DRsp Nr. 2015/8162

Keine Beitragspflicht von im Jahr 2003 gewährten Fahrvergünstigungen einer Konzerntochter der Deutsche Bahn AG für die Mitarbeiter

1. Fahrvergünstigungen in Form von Freifahrten und Fahrpreisermäßigungen, die ein Verkehrsunternehmen seinen Beschäftigten im Jahr 2003 gewährte, sind kein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt, soweit die Lohnsteuer hierauf nach einem Pauschsteuersatz erhoben werden kann und nicht tatsächlich im Wege des Lohnsteuerabzugs vom Arbeitgeber aufgrund der individuellen Besteuerungsgrundlagen des einzelnen Arbeitnehmers abgeführt wird. 2. Im Jahr 2003 gewährte Fahrvergünstigungen sind keine Einmalzahlungen.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 24. Mai 2012 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 12 816,34 Euro festgesetzt.

Normenkette:

ArEV § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; EStG § 40 Abs. 1 S. 1 und S. 3; SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 23a Abs. 1;

Gründe:

I

Die Beteiligten streiten der Sache nach (noch) darüber, ob die Klägerin wegen im Jahr 2003 gewährter Fahrvergünstigungen nachträglich Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu zahlen hat.