LAG Frankfurt/M. - Urteil vom 18.08.2003
16 Sa 1888/02
Normen:
AEntG § 1 Abs. 3 ; BRTV/Bau § 8 Ziff. 15 ; TVG § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 § 18 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 10.12.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 97/01

Keine Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für ausländische Arbeitgeber bei Entsendung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Fertigbauarbeiten

LAG Frankfurt/M., Urteil vom 18.08.2003 - Aktenzeichen 16 Sa 1888/02

DRsp Nr. 2004/10949

Keine Beitragspflicht zur Urlaubskasse des Baugewerbes für ausländische Arbeitgeber bei Entsendung von Arbeitnehmern zur Erledigung von Fertigbauarbeiten

»1. Die Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge erstreckt sich seit der Bekanntmachung vom 17.01.2000 (BAnz Nr. 20 v. 29.01.2000) nicht auf Arbeitgeber mit Sitz im Ausland, die in der Bundesrepublik Deutschland Fertigbauarbeiten durchführen. Derartige Arbeitgeber sind hinsichtlich ihrer aus dem Ausland nach Deutschland entsandten Arbeitnehmer nicht zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen verpflichtet.2. Fertigbauarbeiten iSd vorgenannten Einschränkung der Allgemeinverbindlichkeitserklärung der Bautarifverträge liegen vor, wenn serienmäßig hergestellte vorgefertigte Einzelelemente aus Stahl (Stützen, Wand- und Deckenplatten) an der jeweiligen Baustelle durch Verschrauben und Verschweißen zu kompletten Lagerhallen zusammengefügt werden.«

Normenkette:

AEntG § 1 Abs. 3 ; BRTV/Bau § 8 Ziff. 15 ; TVG § 5 ; VTV/Bau § 1 Abs. 2 Abschn. V Nr. 13 § 18 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Verpflichtung der Beklagten zur Zahlung von Urlaubskassenbeiträgen nach den Sozialkassentarifverträgen des Baugewerbes für den Zeitraum Januar 2000 bis Juni 2001 und August 2001 bis Mai 2002.