BAG - Urteil vom 21.11.2006
3 AZR 387/05
Normen:
BeamtVG § 55 (in entsprechender Anwendung) ; SGB VI § 172 Abs. 2 ; BGB § 242 ;
Fundstellen:
AP Nr. 18 zu § 1 BetrAVG Beamtenversorgung
DB 2007, 1036
NZA 2007, 832
Vorinstanzen:
LAG Niedersachsen, vom 24.06.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 1898/04
ArbG Hildeheim - 1 Ca 69/04 B - 21.10.2004,

Keine Berücksichtigung der Altersrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen beamtenähnlicher Versorgungszusage

BAG, Urteil vom 21.11.2006 - Aktenzeichen 3 AZR 387/05

DRsp Nr. 2007/5970

Keine Berücksichtigung der Altersrente einer berufsständischen Versorgungseinrichtung bei widersprüchlichem Verhalten des Arbeitgebers im Rahmen beamtenähnlicher Versorgungszusage

Orientierungssätze:1. Ist eine beamtenähnliche Versorgung zugesagt worden, so stellt eine von einer berufsständischen Versorgungeinrichtung gezahlte Altersrente eine berücksichtigungsfähige Rente iSd. § 55 Abs. 1 Satz 1 BeamtVG dar.2. Voraussetzung für die Berücksichtigung ist, dass der Arbeitgeber auf Grund des Beschäftigungsverhältnisses mindestens die Hälfte der Beiträge dazu geleistet hat (§ 55 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 BeamtVG).3. Im Einzelfall kann die Anrechnung gegen das Verbot widersprüchlichen Verhaltens und damit gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) verstoßen.4. Im zu entscheidenden Fall konnte der Arbeitnehmer hinsichtlich bestimmter eigener Beiträge darauf vertrauen, dass es zu keiner Anrechnung kommt. Der Arbeitgeber hatte seine gesetzliche Verpflichtung, sich an den Beiträgen zur Versorgungseinrichtung zu beteiligen (§ 172 Abs. 2 SGB VI), jahrelang geleugnet und dem Arbeitnehmer mitgeteilt, dass es nicht zu einer Anrechnung kommen werde.

Normenkette:

BeamtVG § 55 (in entsprechender Anwendung) ; SGB VI § 172 Abs. 2 ; BGB § 242 ;

Tatbestand: