BSG - Urteil vom 14.12.2016
B 13 R 34/15 R
Normen:
SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB VI § 181 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 185 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;
Vorinstanzen:
LSG Hamburg, vom 21.04.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 116/13
SG Hamburg, vom 22.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 11 R 640/10

Keine Berücksichtigung des vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

BSG, Urteil vom 14.12.2016 - Aktenzeichen B 13 R 34/15 R

DRsp Nr. 2017/2949

Keine Berücksichtigung des vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlten Versorgungszuschlags bei der Berechnung des Nachversicherungsbeitrages

Der vom Arbeitgeber eines beurlaubten Beamten an den Dienstherrn gezahlte Versorgungszuschlag ist kein Arbeitsentgelt und damit keine der Nachversicherung unterliegende Einnahme aus einer Beschäftigung.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Landessozialgerichts Hamburg vom 21. April 2015 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 22. August 2013 zurückgewiesen. Der Widerspruchsbescheid der Beklagten vom 8. Oktober 2010 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in allen Rechtszügen mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 9240,26 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGB IV § 14 Abs. 1 S. 1; SGB IV § 17 Abs. 1 S. 2; SGB VI § 162 Nr. 1; SGB VI § 181 Abs. 2 S. 1-2; SGB VI § 185 Abs. 1 S. 1; SGB VI § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1; SGB VI § 8 Abs. 2 S. 1 Nr. 1;

Gründe:

I

Die Klägerin wendet sich gegen die Entrichtung von Nachversicherungsbeiträgen iHv 9240,26 Euro wegen von einem privaten Arbeitgeber für den Beigeladenen gezahlter Versorgungszuschläge.