LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 28.09.2005
6 Ta 228/05
Normen:
ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz - AK Neuwied - 9 Ca 2439/04 - 13.07.2005,

Keine Berücksichtigung künftiger Zahlungsverpflichtungen bei Bewilligung von Raten zur Prozesskostenhilfe

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 28.09.2005 - Aktenzeichen 6 Ta 228/05

DRsp Nr. 2006/1767

Keine Berücksichtigung künftiger Zahlungsverpflichtungen bei Bewilligung von Raten zur Prozesskostenhilfe

Bei der Festsetzung von Ratenzahlungen ist auf den derzeitigen Stand der Vermögensverhältnisse desjenigen abzustellen, dem Prozesskostenhilfe bewilligt wird; werden aufgrund laufender Gerichtsverfahren Zahlungsverpflichtungen für die Zukunft lediglich befürchtet, haben diese keinen Einfluss auf die derzeitige Vermögenslage.

Normenkette:

ZPO § 115 § 120 Abs. 4 ;

Gründe:

1.

Der angefochtene Beschluss des Arbeitsgerichts Koblenz - Auswärtige Kammern Neuwied - hat dem Beklagten für die 1. Instanz mit Wirkung vom 12.05.2005 Prozesskostenhilfe in vollem Umfange für die Rechtsverteidigung gegen die Anträge aus dem Schreiben vom 03.03.05 unter Beiordnung von Herrn Rechtsanwalt D., D-Stadt bewilligt und dabei monatliche Teilbeträge für den Beklagten von 60,-- EUR ab Festsetzung festgesetzt.

Der Beschluss ist der Beklagtenseite am 23.07.2005 zugestellt worden, woraufhin am 18.08.2005 die sofortige Beschwerde eingelegt wurde, die sich darauf stützt, dass bei der Festsetzung der Raten nicht berücksichtigt worden sei, dass der Beklagte Zahlungsansprüchen in Höhe von 5.370,16 EUR und weiteren 2.100,-- EUR in anhängigen Klageverfahren ausgesetzt sei, wobei die Verfahren noch nicht entschieden seien.