BAG - Urteil vom 24.10.2019
2 AZR 102/18
Normen:
RTV Technische Angestellte in den Stückgut- und Kaibetrieben v. 01.05.1992 (i.d.F. v. 06.05.2003 § 15 Nr. 1 Abs. 3); ZPO § 559 Abs. 1 S. 1; BGB § 622 Abs. 4; BGB a.F. § 622 Abs. 2 S. 1; BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 4; BetrVG § 113; GG Art. 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 2; AGG § 7 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 11.01.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Sa 95/17
ArbG Hamburg, vom 18.05.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 15 Ca 571/16

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der RevisionsinstanzBindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen SozialplanRegelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GGKein Nachteilsausgleich für außerhalb des Interessenausgleichs liegende materielle AngelegenheitenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 102/18

DRsp Nr. 2020/3840

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz Bindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen Sozialplan Regelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GG Kein Nachteilsausgleich für außerhalb des Interessenausgleichs liegende materielle AngelegenheitenTeilweise Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

1. Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden. 2. Nach § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV Technische Angestellte beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, soweit ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines nach § 112 Abs. 4 BetrVG wirksamen Sozialplans i.S.v. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterfällt. 3. § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV Angestellte ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG.