BAG - Urteil vom 24.10.2019
2 AZR 168/18
Normen:
BetrVG § 111 S. 1; BetrVG § 112 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 112 Abs. 4; BGB § 622 a.F. Abs. 2 S. 1;
Fundstellen:
AP BGB § 622 Abs. 4
EzA BGB 2002 § 622 Nr. 18
EzA-SD 2020, 3
Vorinstanzen:
LAG Hamburg, vom 15.02.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 97/17
ArbG Hamburg, vom 01.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 Ca 586/16

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der RevisionsinstanzBindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen SozialplanRegelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GGÜberwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

BAG, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 2 AZR 168/18

DRsp Nr. 2020/3844

Keine Berücksichtigung neuen Tatsachenvortrags in der Revisionsinstanz Bindung einer tariflichen kurzen Kündigungsfrist an einen wirksamen Sozialplan Regelungsbefugnis der Tarifparteien für kürzere Kündigungsfristen in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 1 GGÜberwiegende Parallelentscheidung zu BAG 2 AZR 158/18 v. 24.10.2019

Orientierungssätze: 1. Nach § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV-Technische Angestellte beträgt die Kündigungsfrist einen Monat zum Monatsende, soweit ein Arbeitsverhältnis dem Geltungsbereich eines nach § 112 Abs. 4 BetrVG wirksamen Sozialplans iSv. § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG unterfällt (Rn. 17). 2. § 15 Ziff. 1 Abs. 3 RTV-Technische Angestellte ist von der den Tarifvertragsparteien durch § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB eröffneten Regelungsbefugnis gedeckt und verstößt nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG (Rn. 16, 28).

Tatsachen, die bereits vor Schluss der letzten mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz entstanden sind und von einer Partei erst während des Revisionsverfahrens vorgetragen werden, können vom Revisionsgericht nicht berücksichtigt werden.

1. Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamburg vom 15. Februar 2018 - 8 Sa 97/17 - aufgehoben.

2. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen.