LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 23.06.2022
L 9 R 4016/20
Normen:
SGB I § 14 S. 1; SGB I § 15;
Vorinstanzen:
SG Konstanz, vom 12.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1861/18

Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten eines ungarischen Staatsangehörigen im Beitrittsgebiet nach einer Beitragserstattung in der gesetzlichen RentenversicherungAnforderungen an die Rücknahme des Antrages auf Beitragserstattung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 23.06.2022 - Aktenzeichen L 9 R 4016/20

DRsp Nr. 2022/11687

Keine Berücksichtigung von Beitragszeiten eines ungarischen Staatsangehörigen im Beitrittsgebiet nach einer Beitragserstattung in der gesetzlichen Rentenversicherung Anforderungen an die Rücknahme des Antrages auf Beitragserstattung im Wege des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs

Zur Berücksichtigung von Beitragszeiten, die ein ungarischer Staatsangehöriger in der ehemaligen DDR verbracht hat, nach erfolgter Beitragserstattung.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Konstanz vom 12. November 2020 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB I § 14 S. 1; SGB I § 15;

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Berücksichtigung von Beitragszeiten nach einer Beitragserstattung.