LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 20.12.2005
1 Ta 134/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Neumünster, vom 16.06.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 764 b/01

Keine Berücksichtigung von Kreditkosten als besondere Belastung bei trotz Aufforderung unsubstantiierter Darlegung

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 20.12.2005 - Aktenzeichen 1 Ta 134/05

DRsp Nr. 2006/1904

Keine Berücksichtigung von Kreditkosten als besondere Belastung bei trotz Aufforderung unsubstantiierter Darlegung

Hat der Antragsteller es unterlassen, auf die zahlreichen Verfügungen des Arbeitsgerichts (trotz Erinnerung) hinsichtlich der Kreditkosten Näheres konkret vorzutragen, geht das zu seinen Lasten, so dass die Kreditverpflichtungen für die Anschaffung eines Autos nicht als besondere Belastung (§ 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO) berücksichtigt werden kann.

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 2 § 120 Abs. 4 § 124 Nr. 2 ;

Gründe:

I.

Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger durch Beschluss vom 23.07.2001 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich nicht an den Prozesskosten zu beteiligen hat.

Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Neumünster hat durch Verfügung vom 23.12.2003 das Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO eingeleitet.

Der Kläger hat daraufhin am 01.03.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.