I.
Das Arbeitsgericht Neumünster hat dem Kläger durch Beschluss vom 23.07.2001 für die erste Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und zugleich angeordnet, dass der Kläger sich nicht an den Prozesskosten zu beteiligen hat.
Der Rechtspfleger beim Arbeitsgericht Neumünster hat durch Verfügung vom 23.12.2003 das Überprüfungsverfahren gem. § 120 Abs. 4 ZPO eingeleitet.
Der Kläger hat daraufhin am 01.03.2004 eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst Belegen eingereicht.
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