LAG Düsseldorf - Urteil vom 16.06.2021
12 Sa 19/21
Normen:
ZPO § 92 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1827/20

Keine Berücksichtigung von Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen bei betriebsrelevantem EinkommenVariable Vergütung ohne Relevanz für Höhe der BetriebsrenteAnrechnung von Studienzeiten auf Höhe der BetriebsrenteAuslegung einer Zusatzvereinbarung zur BetriebsrentenbemessungWirksamkeit tariflichen Ausschlusses von Zinsen

LAG Düsseldorf, Urteil vom 16.06.2021 - Aktenzeichen 12 Sa 19/21

DRsp Nr. 2021/12451

Keine Berücksichtigung von Nutzungsentschädigung für den Dienstwagen bei betriebsrelevantem Einkommen Variable Vergütung ohne Relevanz für Höhe der Betriebsrente Anrechnung von Studienzeiten auf Höhe der Betriebsrente Auslegung einer Zusatzvereinbarung zur Betriebsrentenbemessung Wirksamkeit tariflichen Ausschlusses von Zinsen

1. Einzelfallentscheidung zur Frage der Bemessungsgrundlage in der betrieblichen Altersversorgung.2. Betriebsrentenleistungen sind keine Entgeltforderungen i.S.v. § 288 Abs. 6 Satz 1 BGB, weil sie ab dem Eintritt des Versorgungsfall nicht mehr von einer Gegenleistung abhängen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers und der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 24.11.2020 - 2 Ca 1827/20 - teilweise abgeändert und zur Klarstellung in der Hauptsache wie folgt gefasst:

1.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.127,34 Euro brutto zu zahlen.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger ab Dezember 2020 monatlich bis zum 15. des jeweiligen Monats über den Betrag von 3.465.03 Euro hinaus weitere Betriebsrente in Höhe von 473,54 Euro brutto zu zahlen.

3.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II.

Die weitergehende Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Rechtsstreits werden dem Kläger zu 75 % und der Beklagten zu 25 % auferlegt.

III.