LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 08.11.2004
11 Ta 137/04
Normen:
ArbGG § 12 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 20.04.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 313/04

Keine Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Fahrtkosten und vermögenswirksame Leistungen bei der Bemessung des monatlichen Einkommens

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.11.2004 - Aktenzeichen 11 Ta 137/04

DRsp Nr. 2005/18779

Keine Berücksichtigung von Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Fahrtkosten und vermögenswirksame Leistungen bei der Bemessung des monatlichen Einkommens

1. Bei der Bemessung des monatlichen Entgelts sind Einmalleistungen nur dann der monatlichen Vergütung hinzurechnen, wenn es sich um echte Monatsvergütungen handelt, bei denen die Besonderheit besteht, das sie nicht monatlich sondern an einem bestimmten Tag ausgezahlt werden und damit lediglich ihre Fälligkeit hinaus geschoben wird; zu einer solchen Vergütung zählen in der Regel nicht das Urlaubsgeld und das Weihnachtsgeld, da sie aus besonderem Anlass und nicht nur mit geänderten Fälligkeitszeitpunkten gezahlt werden.2. Vom Begriff des Arbeitsentgelts im Sinne von § 12 Abs. 7 ArbGG werden alle Zahlungen nicht erfasst, die nicht erkennbar einen Entgeltcharakter besitzen (wie etwa Fahrtkosten als Auslagenersatz sowie vermögenswirksame Leistungen).

Normenkette:

ArbGG § 12 Abs. 7 ;

Gründe:

I.