LSG Baden-Württemberg - Urteil vom 25.01.2023
L 3 U 984/21
Normen:
SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-2;
Vorinstanzen:
SG Ulm, vom 28.01.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 U 2736/18

Keine Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen UnfallversicherungErforderlichkeit der Verursachung durch einen Gesundheitserstschaden

LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 25.01.2023 - Aktenzeichen L 3 U 984/21

DRsp Nr. 2023/4255

Keine Berücksichtigung weiterer Gesundheitsstörungen als Folge eines anerkannten Arbeitsunfalls in der gesetzlichen Unfallversicherung Erforderlichkeit der Verursachung durch einen Gesundheitserstschaden

Eine Gesundheitsstörung, die nicht durch einen Gesundheitserstschaden verursacht ist, sondern allein wesentlich auf Auswirkungen durch das Unfallereignis verursachter veränderter Lebensumstände - wie beispielsweise betriebliche Konflikte am Arbeitsplatz - zurückgeht, ist nicht als Unfallfolge anzuerkennen.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Ulm vom 28.01.2021 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Berufungsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

SGB VII § 8 Abs. 1 S. 1-2; SGB VII § 11 Abs. 1 Nr. 1; SGB VII § 56 Abs. 1 S. 1-2;

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Feststellung von Unfallfolgen und die Gewährung von Verletztenrente streitig.