LAG Hamm - Urteil vom 13.09.2004
8 Sa 721/04
Normen:
BGB § 242 § 275 Abs. 1 § 276 § 279 (a.F.) § 313 (n.F.) § 611 § 615 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;
Fundstellen:
AuR 2005, 118
LAGReport 2005, 129
NZA-RR 2005, 237
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen - 4 (1) Ca 8/04 - 11.02.2004,

Keine Beschränkung betriebsüblicher Gratifikation bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers

LAG Hamm, Urteil vom 13.09.2004 - Aktenzeichen 8 Sa 721/04

DRsp Nr. 2005/1364

Keine Beschränkung betriebsüblicher Gratifikation bei wirtschaftlicher Notlage des Arbeitgebers

»Entgegen der älteren Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (z.B. AP Nr. 7 zu § 322 ZPO) kommt bei Gewährung einer Gratifikation aufgrund betrieblicher Übung eine Kürzung oder ein vollständiger Wegfall des Anspruchs wegen einer wirtschaftlichen Notlage des Arbeitgebers aus Gründen der Treuepflicht des Arbeitnehmers nicht in Betracht. Ohne besondere Anhaltspunkte kann das Wirtschaftsrisiko des Arbeitgebers auch nicht als Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB n.F.) der Gratifikationszuwendung angesehen werden.«

Normenkette:

BGB § 242 § 275 Abs. 1 § 276 § 279 (a.F.) § 313 (n.F.) § 611 § 615 ; ArbGG § 72 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Mit seiner Klage verlangt der Kläger, welcher seit dem Jahre 1984 als Arbeitnehmer im Metallbetrieb der Beklagten beschäftigt ist, die Zahlung von "Weihnachtsgeld" für das Jahr 2003 in Höhe von 90% seines Bruttoeinkommens.