BAG - Urteil vom 03.12.2019
9 AZR 78/19
Normen:
GG Art. 33 Abs. 2; BGB § 241 Abs. 2; SGB IX § 81 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 a.F.; SGB IX § 84 Abs. 1 a.F.; SGB IX § 164 Abs. 4 S. 1 Nr. 1; SGB IX § 167 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
AP SGB IX 2018 § 164 Nr. 2
ArbRB 2020, 168
AuR 2020, 282
BAGE 169, 26
BB 2020, 1011
EzA GG Art. 33 Nr. 49
EzA SGB IX 2018 § 164 Nr. 2
EzA-SD 2020, 13
MDR 2020, 934
NJW 2020, 1538
NZA 2020, 578
Vorinstanzen:
LAG Thüringen, vom 27.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Sa 231/16
ArbG Erfurt, vom 01.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 9 Ca 17/16

Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen ArbeitgebersBestimmtheitsanforderungen im Klageantrag bei Klage auf leidens- und behindertengerechte BeschäftigungReichweite des Gebots der Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB bei Vertragsanpassungen

BAG, Urteil vom 03.12.2019 - Aktenzeichen 9 AZR 78/19

DRsp Nr. 2020/5488

Keine Beschränkung des Bewerbungs- und Auswahlverfahrens nach Art. 33 Abs. 2 GG im Bereich der Organisationsfreiheit des öffentlichen Arbeitgebers Bestimmtheitsanforderungen im Klageantrag bei Klage auf leidens- und behindertengerechte Beschäftigung Reichweite des Gebots der Rücksichtnahme aus § 241 Abs. 2 BGB bei Vertragsanpassungen

Ein öffentlicher Arbeitgeber ist nicht verpflichtet, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des nach Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens vorab einem schwerbehinderten Arbeitnehmer zuzuweisen, um dessen Anspruch auf Beschäftigung nach § 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX zu gewährleisten. Orientierungssätze: 1. Der Anspruch schwerbehinderter Arbeitnehmer auf eine behinderungsgerechte Beschäftigung (§ 164 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 SGB IX) verpflichtet den öffentlichen Arbeitgeber nicht, eine ermessensfehlerfrei unbeschränkt ausgeschriebene Stelle außerhalb des mit der Ausschreibung eingeleiteten Besetzungsverfahrens vorab zuzuweisen (Rn. 25 f.). Die Stellenbesetzung hat im Rahmen und auf Grundlage eines gemäß Art. 33 Abs. 2 GG durchzuführenden Bewerbungs- und Auswahlverfahrens unter Beachtung des subjektiven Rechts eines jeden Bewerbers auf chancengleiche Teilnahme am Bewerbungsverfahren zu erfolgen (Rn. 30 f.).