LAG Schleswig-Holstein - Beschluss vom 08.04.2005
2 Ta 64/05
Normen:
ZPO § 115 Abs. 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Lübeck, vom 17.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 47/05

Keine Beschwer bei Einwänden gegen Berücksichtigung der vom Antragsteller selbst erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren

LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 08.04.2005 - Aktenzeichen 2 Ta 64/05

DRsp Nr. 2005/6859

Keine Beschwer bei Einwänden gegen Berücksichtigung der vom Antragsteller selbst erklärten persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im Prozesskostenhilfeverfahren

»Geht das Gericht bei der Ermittlung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse und der Berechnung des zu berücksichtigenden Einkommens von den Angaben der antragstellenden Partei in der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse aus, so kann die Partei in der Beschwerde nicht damit gehört werden, dass das Gericht diese Angaben seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Insoweit ist die Partei nicht beschwert.«

Normenkette:

ZPO § 115 Abs. 3 ;

Gründe:

I.

Mit ihrer Beschwerde erstrebt die Klägerin Bewilligung der Prozesskostenhilfe.

Die Klägerin hat am 06.01.2005 vor dem Arbeitsgericht Klage erhoben und sich u. a. gegen eine Kündigung gewandt, Abrechnung gefordert und Zahlung verschiedener Beträge verlangt. Gleichzeitig hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe unter Rechtsanwaltsbeiordnung zu bewilligen.